Allgemeine Messe- und Ausstellungsbedingungen des FAMA Fachverband Messen und Ausstellungen e.V.

  1. Allgemein
    1. Die nachstehenden Allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen des FAMA Fachverbandes Messen und Ausstellungen e. V. (im Folgenden: „aMAB“) regeln die Rechtsbeziehung zwischen dem Veranstalter einer Messe/Ausstellung und dem jeweiligen Aussteller. Mit seiner Anmeldung erkennt der Aussteller diese aMAB, die für die jeweilige Messe/Ausstellung gegebenenfalls gültigen „Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen“ (im Folgenden: „bMAB“) und die gegebenenfalls gültige „Hausordnung“ als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Messe/Ausstellung tätigen Mitarbeiter an.
    2. Die aMAB können durch die für die jeweilige Messe/Ausstellung gültigen bMAB ergänzt oder geändert werden. Im Falle abweichender Bestimmungen in den jeweiligen Bestimmungen gilt folgende Rangordnung:
      • Die individuelle vertragliche Vereinbarung hat Vorrang vor den bMAB,
      • die bMAB haben Vorrang vor den aMAB
    3. ​Von den aMAB und/oder den bMAB abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Textform. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers, die den aMAB und/oder den bMAB entgegenstehen, werden, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde, nicht Vertragsbestandteil.
    4. Der Veranstalter ist berechtigt, für die Erbringung seiner Leistung eine Vergütung zu verlangen. Die Vergütung des Veranstalters umfasst alle vom Veranstalter für den Aussteller für die Durchführung der Veranstaltung erbrachten Haupt- und Nebenleistungen. Die Vergütung für die Hauptleistungen ist aus der Anmeldung und aus den „Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen“ zu ersehen und umfasst insbesondere die Standmiete, Planungs- und Organisationsleistungen, die Einbindung des Ausstellers in das Werbekonzept der Messe/Ausstellung, die Vermittlung von veranstaltungsbezogenen Verträgen mit Dritten, die Erbringung von veranstaltungsbezogenen Dienstleistungen sowie vom Veranstalter zu erbringende Leistungen des Standbaus. Die weiteren Kosten für die auf Antrag des Ausstellers erbrachten Nebenleistungen, wie insbesondere das Bereitstellen von für den Bezug von Gas, Wasser, Strom, Internet oder sonstiger Telekommunikation notwendigen Versorgungsanlagen, zusätzliche Standbauleistungen oder die Vermietung von Mobiliar, sind Teil der Vergütung des Veranstalters. Von Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erbrachte Leistungen für den Aussteller sind nicht Teil der vertraglichen Verpflichtungen des Veranstalters und auch nicht Teil der Vergütung des Veranstalters, auch wenn die Erbringung dieser Leistungen durch den Veranstalter vermittelt wurde. Der Fachverbandsbeitrag wird je überlassenem Quadratmeter netto berechnet und auf
      der Gesamt-Rechnung zur Vergütung gesondert ausgewiesen. Der Fachverbandsbeitrag ist nicht Teil der Vergütung des Veranstalters.
  2. Anmeldung
    1. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Veranstaltung erfolgt unter Verwendung des rechtsgültig unterschriebenen Anmeldeformulars. Im Falle der Anmeldung durch die Verwendung eines Online-Formulars ist diese auch ohne Unterschrift durch Absenden an den Veranstalter gültig.
    2. Vom Aussteller im Zuge der Anmeldung gestellte Bedingungen und/oder Vorbehalte, etwa zur genauen Position des Messestandes oder zur Exklusivität in einer Produktgruppe, sind unzulässig und für den Vertragsabschluss unbeachtlich. Sie entfalten nur dann rechtliche Wirksamkeit, wenn Sie vom Veranstalter vor oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses individuell schriftlich bestätigt werden.
    3. Die Anmeldung stellt ein Angebot des Ausstellers dar, an das der Aussteller bis 8 Tage nach dem in den bMAB bekanntgegebenen Anmeldeschluss, längstens bis 6 Wochen vor der Eröffnung der Messe/Ausstellung gebunden ist, sofern inzwischen nicht die Zulassung erfolgt ist. An Anmeldungen, die nach dem Anmeldeschluss oder 6 Wochen vor der Eröffnung der Messe/Ausstellung eingehen, bleibt der Aussteller 14 Tage gebunden.
  3. Zulassung / Vertragsschluss
    1. Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller, per Brief, Telefax oder per elektronischer Übermittlung (beispielsweise per E-Mail), ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen (im Folgenden: „Teilnahmevertrag“). Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungsgegenstände entscheidet der Veran-
      stalter, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungsbeirats bzw. des Messe-/ Ausstellungsausschusses.
    2. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt, noch zugesagt werden.
    3. Eine ordentliche Kündigung des Teilnahmevertrages ist ausgeschlossen, wobei das Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt bleibt. Der Veranstalter ist insbesondere berechtigt, eine außerordentliche Kündigung des Teilnahmevertrages aus wichtigem Grund fristlos auszusprechen, wenn die Bedingungen zur Zulassung des Ausstellers nachträglich wegfallen oder
      nicht mehr erfüllt sind, sowie wenn trotz zweimaliger Mahnung nachhaltig Zahlungsverzug des Ausstellers besteht. Ein wichtiger Grund ist ferner gegeben, wenn der Veranstalter feststellt, dass die Durchführung der Messe/Ausstellung mangels Beteiligung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Im Falle einer vom Aussteller zu vertretenden außerordentlichen Kündigung ist der Veranstalter berechtigt, einen Betrag in Höhe von 50 % der Vergütung im Sinne der Ziffer 1.4. als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen.
    4. Auf Antrag des Ausstellers ist seine Entlassung aus dem Teilnahmevertrag möglich (siehe Ziffer 4.). Der Veranstalter ist hierzu nicht verpflichtet.
    5. Die auszustellenden Waren oder Exponate müssen der Nomenklatur der Messe/Ausstellung entsprechen. Die Ausstellung nicht gemeldeter oder nicht zugelassener Waren ist unzulässig.
  4. Entlassung aus dem Vertrag
    1. Wird nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter Zulassung ausnahmsweise vom Veranstalter eine Entlassung aus dem Vertrag zugestanden, so sind vom Aussteller 25 % der Vergütung des Veranstalters (gemäß Ziffer 1.4.) als Entschädigung zu entrichten. Dem Aussteller wird im konkreten Fall ausdrücklich das Recht eingeräumt, den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
    2. Die Geltendmachung eines dem Veranstalter tatsächlich entstandenen höheren Schadens wird durch Ziffer 4.1. nicht ausgeschlossen. Der Veranstalter hat insofern ein Wahlrecht, ob er die Pauschale nach Ziffer 4.1. oder den tatsächlich entstandenen Schaden geltend macht.
    3. Der Antrag auf Entlassung aus dem Vertrag kann nur schriftlich erfolgen. Er ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich sein Einverständnis gibt. Der Veranstalter kann die Entlassung aus dem Vertrag unter die Bedingung stellen, dass die zugeteilte Standfläche anderweitig verwertet werden kann. Die Neuzuteilung der Standfläche an einen anderen Aussteller entspricht dann einer Entlassung aus dem Vertrag.
  5. Höhere Gewalt
    1. Wird dem Aussteller nach Vertragsschluss die Teilnahme an der Messe/Ausstellung durch Umstände unmöglich, die weder vom Veranstalter noch vom Aussteller zu vertreten sind und die der Aussteller auch weder vorhersehen, noch abwenden konnte, so hat der Aussteller einen Anspruch auf Entlassung aus dem Vertrag, wobei die Regelung der Ziffer 4.1. dieser aMAB entsprechende Anwendung findet.
    2. Der Veranstalter ist berechtigt die Durchführung der Messe/Ausstellung aus wichtigem Grunde abzusagen, die Messe/Ausstellung zeitlich und/oder räumlich zu verlegen, oder die Durchführung der Messe/Ausstellung zu verkürzen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Durchführung der Messe/Ausstellung zum ursprünglich festgesetzten Zeitpunkt auf Grund eines externen unvorhersehbaren und auch mit äußerster Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignisses höherer Gewalt objektiv unmöglich wird (Ereignis höherer Gewalt). Einem Ereignis höherer Gewalt stehen die Fälle gleich, in denen die Durchführung der Messe/Ausstellung zum ursprünglich festgesetzten Zeitpunkt auf Grund einer weder vom Veranstalter, noch vom Aussteller zu vertretenden behördlichen, beziehungsweise landes- oder bundesrechtlichen Anordnung, Verfügung oder Maßnahme objektiv unmöglich wird.
    3. Im Falle der Verkürzung der Messe/Ausstellung aus wichtigem Grund nach Ziffer 5.2. hat der Aussteller nur dann einen Anspruch auf anteilige Rückerstattung der Vergütung nach Ziffer 1.4., wenn durch die Verkürzung mehr als 35 % der ursprünglichen Laufzeit der Messe/Ausstellung entfallen.
    4. Im Falle der Absage der Messe/Ausstellung aus wichtigem Grund nach Ziffer 5.2. werden der Veranstalter und der Aussteller von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit. Der Vertrag ist rückabzuwickeln, wobei der Veranstalter berechtigt ist vom Aussteller den Ausgleich eines angemessenen Anteils an den durch die Vorbereitung der Veranstaltung entstandenen Kosten und eine
      Entschädigung für die bereits erbrachten Leistungen zu verlangen. Der insofern vom Aussteller zu entrichtende Betrag ermittelt sich aus den beim Veranstalter bereits angefallenen Kosten bis zum Zeitpunkt der Absage der Veranstaltung, welche dann im Verhältnis der vom Aussteller individuell angemieteten Standfläche zur gesamten Nettoausstellungsfläche aufzuteilen sind. Der so ermittelte Betrag darf 25 % der Vergütung im Sinne der Ziffer 1.4. nicht übersteigen.
    5. Im Falle einer örtlichen und/oder zeitlichen Verlegung der Messe/Ausstellung aus wichtigem Grund nach Ziffer 5.2. besteht das Vertragsverhältnis fort und der Aussteller ist weiterhin daran gebunden. Der Vertrag gilt als für die verlegte Messe/Ausstellung geschlossen. Sofern der Aussteller den Nachweis führt, dass ihm die Teilnahme am Ersatztermin und/oder –ort objektiv unmöglich ist, so hat der Aussteller einen Anspruch auf Entlassung aus dem Vertrag, wobei die Regelung der Ziffer 4.1. dieser aMAB entsprechende Anwendung findet.
    6. In den Fällen der Ziffern 5.3., 5.4. und 5.5. ist die Geltendmachung von sonstigen Schadenersatzansprüchen für beide Vertragsparteien ausgeschlossen, es sei denn, diese haben ihren Rechtsgrund in grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln der in Anspruch genommenen Vertragspartei oder deren Erfüllungsgehilfen.
    7. Sofern in Folge eines der in Ziffer 5.2. beschriebenen Ereignisse die Durchführung der Messe/Ausstellung nachträglich unter den Vorbehalt der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen gestellt wird, berechtigen die mit der Umsetzung dieser Auflagen verbundenen Einschränkungen den Aussteller nicht dazu, die Vergütung des Veranstalters zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Standeinteilung
    1. Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messe- und Ausstellungsthema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Die Standeinteilung wird dem Aussteller in Textform mitgeteilt, unter Bekanntgabe der Hallen- und Standnummer.
    2. Besondere Wünsche des Ausstellers werden bei der Standzuteilung nach Möglichkeit berücksichtigt; hierzu besteht aber keine rechtliche Verpflichtung.
    3. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Eine Veränderung der Fläche darf insbesondere erfolgen, um die vorgegebenen Mindestmaße des Standes zu erreichen und hat ansonsten die Interessen des Ausstellers angemessen zu berücksichtigen.
    4. Beanstandungen des Ausstellers gegen die Standeinteilung müssen innerhalb von 8 Tagen nach deren Erhalt in Textform erfolgen.
    5. Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung der zugeteilten Standfläche erforderlich ist. Diese darf höchstens 3 % der Standfläche betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Vergütung. Das gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein- und
      Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge zu verlegen.
    6. Eine Verlegung der Standfläche nach erfolgter und abgeschlossener Standeinteilung darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Der Veranstalter hat dem betroffenen Aussteller eine möglichst gleichwertige Standfläche als Ersatz zuzuweisen. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, die ihm neu zugewiesene Standfläche innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung zu beanstanden, im Sinne der Ziffer 6.3. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in derselben Halle.
    7. Wenn es dem Veranstalter in Fällen der Ziffer 6.5. nicht möglich ist, dem betroffenen Aussteller eine möglichst gleichwertige Standfläche als Ersatz zuzuweisen, so ist der Aussteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bereits entrichtete Vergütung nach Ziffer 1.4. ist dem Aussteller in diesem Fall zurückzuzahlen, wobei das Recht auf Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ansonsten ausgeschlossen ist. Der Rücktritt hat in Textform zu erfolgen.
    8. Alle sonstigen nachträglichen Änderungen der Standeinteilung, beispielsweise bezüglich der Art oder der Maße des Standes, hat der Veranstalter dem betroffenen Aussteller unverzüglich mitzuteilen.
    9. Ist der Veranstalter nach erfolgter Standzuteilung nach Maßgabe der bMAB oder dieser aMAB berechtigt, die Standfläche anderweitig zu verwerten, so steht es im freien Ermessen des Veranstalters, wie er im Interesse des Gesamtbildes der Veranstaltung und der Interessen der übrigen Aussteller diese Verwertung vornimmt. Er darf insbesondere andere Aussteller mit deren Zustimmung auf die nicht bezogene Standfläche verlegen oder den Stand in anderer Weise dekorativ ausfüllen. In diesem Falle hat der Aussteller, dem die Fläche ursprünglich zugewiesen war, keinen Anspruch auf Minderung der Vergütung. Die entstehenden Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllung des nicht bezogenen Standes gehen zu Lasten dieses Ausstellers.
  7. Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf für Dritte, Mitaussteller
    1. Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung des Veranstalters in Textform, die ihm zugewiesene Standfläche ganz oder teilweise frei oder entgeltlich an Dritte zu überlassen oder sie mit einem anderen Aussteller zu tauschen.
    2. Die Aufnahme eines Mitausstellers ist nur zulässig, wenn sie vor der Veranstaltung vom Aussteller angemeldet und vom Veranstalter in Textform genehmigt wurde. Der Hauptaussteller und die Mitaussteller eines Standes haben einen gemeinschaftlichen Vertreter in der Anmeldung zu benennen. Mitteilungen und Erklärungen des Veranstalters gegenüber dem benannten Vertreter gelten als allen Mitausstellern gegenüber abgegeben und zugegangen. Im Falle der Zulassung von Mitausstellern haften alle Mitaussteller für die Vergütung des Veranstalters als Gesamtschuldner.
    3. Die Repräsentation von zusätzlich vertretenen Unternehmen, welche wirtschaftliche Güter ohne eigenes Personal auf dem Stand eines Ausstellers präsentieren lassen, ist nur zulässig, wenn diese vor der Veranstaltung vom Aussteller angemeldet und vom Veranstalter in Textform genehmigt wurde. Zusätzlich vertretene Unternehmen sind als solche im Ausstellerverzeichnis zu kennzeichnen.
  8. Zahlungsbedingungen
    1. Von der vom Aussteller an den Veranstalter zu zahlenden Vergütung sind 50% innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, der Rest bis 6 Wochen vor Eröffnung zu zahlen, soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist bzw. sich aus den „Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen“ ergibt.
    2. Rechnungen, die später als 6 Wochen vor Eröffnung ausgestellt werden, sind sofort in voller Höhe zahlbar.
    3. Nach Fälligkeit ist der Veranstalter berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. Diese richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 288 BGB. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Veranstalter vorbehalten.
    4. DerVeranstalter kann nach vergeblicher Mahnung mit entsprechender Ankündigung über nicht oder nicht vollständig bezahlte Stände im Sinne der Ziffer 6.9. anderweitig verfügen. Er kann in diesem Falle die Überlassung des Standes und die Ausgabe der Aussteller-Ausweise verweigern.
    5. Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten steht dem Veranstalter an den eingebrachten Messe-/Ausstellungsgegenständen ein Pfandrecht zu. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste der Pfandgegenstände und kann nach schriftlicher Ankündigung diese freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände im unbeschränkten Eigentum des Ausstellers stehen.
  9. Gestaltung und Ausstattung der Stände
    1. Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen.
    2. Die Ausstattung der Stände im Rahmen des gegebenenfalls vom Veranstalter gestellten einheitlichen Aufbaues ist Sache des Ausstellers.
    3. Bei eigenem Standaufbau kann verlangt werden, dass maßgerechte Entwürfe vor Beginn der Arbeiten dem Veranstalter zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Einsatz von Fertig- oder Systemständen ist in der Anmeldung ausdrücklich zu vermerken. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind dem Veranstalter bekanntzugeben.
    4. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Veranstalters.
    5. Der Veranstalter kann verlangen, dass Messe-/Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt ist bzw. die nicht den Ausstellungsbedingungen entsprechen, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der Aufforderung nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Vergütung nicht gegeben.
  10. Werbung
    1. Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbematerial und Drucksachen und die Ansprache von Besuchern, ist dem Aussteller nur innerhalb des eigenen Standes gestattet.
    2. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik-/Lichtbilddarbietungen und AV-Medien jeder Art – auch zu Werbezwecken – durch den Aussteller bedarf ausdrücklicher Genehmigung durch den Veranstalter und ist rechtzeitig im Vorfeld anzumelden.
    3. Die Vorführungen von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten und Moden, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messe-/Ausstellungsbetriebes auch nach bereits erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden.
  11. Aufbau
    1. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der in den „Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen“ angegebenen Fristen fertigzustellen. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröffnung bis 12 Uhr nicht begonnen worden, so kann der Veranstalter über den Stand im Sinne der Ziffer 6.9. anderweitig verfügen. Schadenersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Falle ausgeschlossen.
    2. Während des Aufbaus vom Aussteller bemerkte Beanstandungen zur Lage, Art oder Größe des Standes müssen dem Veranstalter unmittelbar in Textform angezeigt werden.
    3. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.
  12. Betrieb des Standes
    1. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Messe/Ausstellung mit den angemeldeten Exponaten zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten.
    2. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach Messe-/Ausstellungsschluss vorgenommen werden. Dem Veranstalter obliegt die Reinigung des sonstigen Geländes, der sonstigen Hallenteile und der Gänge.
    3. Dem Aussteller obliegt es, seinen Stand nachhaltig zu betreiben und Müll und Abfall zu vermeiden. Die Vorgaben zum Entsorgungskonzept des Veranstalters und zum Umgang mit Müll und Abfall ergeben sich aus den bMAB.
    4. Alle Aussteller sind während des Laufs der Messe/Ausstellung, sowie deren Auf- und Abbau, sich gegenseitig, gegenüber dem Veranstalter und gegenüber den Besuchern zur Rücksichtnahme verpflichtet. Der Veranstalter ist berechtigt, in den bMAB und/oder der „Hausordnung“ genaue Regelungen zur Wahrung der gegenseitigen Rücksichtnahme aufzustellen und angemessene Maßnahmen, bis hin zur außerordentlichen Kündigung des Teilnahmevertrages, zu ergreifen, falls ein Aussteller nach vorheriger Abmahnung beharrlich gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.
  13. Abbau
    1. Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller verwirken gegenüber dem Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Netto-Vergütung. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt.
    2. Die Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Messe/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn der Veranstalter sein Pfandrecht geltend gemacht hat. Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungsgegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes.
    3. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen.
    4. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände werden vom Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagert.
  14. Anschlüsse
    1. Die allgemeine Beleuchtung der Veranstaltungsfläche insgesamt wird vom Veranstalter sichergestellt.
    2. Soweit vom Aussteller Versorgungsanschlüsse für Strom, Wasser, Druckluft oder Gas gewünscht werden, sind diese bei der Anmeldung bekanntzugeben. Einrichtung der Anschlüsse und der faktische Verbrauch gehen zu Lasten des Ausstellers. Bei Ringleitungen werden die Kosten anteilig auf die beteiligten Aussteller umgelegt.
    3. Sämtliche Installationen, insbesondere sämtliche Einrichtungen der Anschlüsse, dürfen nur von den vom Veranstalter zugelassenen Unternehmen ausgeführt werden. Diese erhalten, sofern in den bMAB nichts Abweichendes geregelt ist, sämtliche Aufträge durch Vermittlung des Veranstalters und erbringen ihre Leistung unmittelbar für und auf Rechnung des Ausstellers.
    4. Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen nicht entsprechen, nicht über die notwendigen Prüfungen und/oder Zertifikate verfügen oder deren Verbrauch deutlich höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers vom Veranstalter entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden.
    5. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und/oder nicht von den vom Veranstalter zugelassenen Unternehmen ausgeführter Anschlüsse entstehen. Der Veranstalter haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Strom-, Wasser/Abwasser-, Gas- und Druckluftversorgung.
  15. Bewachung
    1. Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen in Form von Zugangs- und Zufahrtskontrollen übernimmt der Veranstalter, ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen von Standbaumaterial und/oder Exponaten.
    2. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. Sonderwachen, etwa zur Nachtzeit, sind mit Genehmigung des Veranstalters zulässig.
  16. Haftung
    1. Der Veranstalter sowie seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haften nicht für Schäden aus leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen.
    2. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
    3. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Aussteller regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht).
    4. In den Fällen der Ziffern 16.2. und 16.3. haftet der Veranstalter nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung des Veranstalters ist bei Verletzung einer Kardinalpflicht im Sinne der Ziffer 16.3. auf den vorhersehbaren, typischen Schaden beschränkt, unter Ausschluss der Haftung für Folgeschäden.
    5. Es wird den Ausstellern dringend nahegelegt, ihre Messe-/Ausstellungsgegenstände und ihre Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern.
  17. Bildrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte
    1. Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Messe-/Ausstellungsgeländes ist nur den vom Veranstalter zugelassenen Unternehmen und Personen gestattet.
    2. Die Bildberichterstattung über die Messe/Ausstellung in Presse, Rundfunk und den digitalen Medien bedarf einer vorherigen Akkreditierung durch den Veranstalter.
    3. Der Veranstalter ist berechtigt, zum Zwecke der Eigenwerbung während der laufenden Veranstaltung Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen zu fertigen. Das Veröffentlichen von Abbildungen einzelner Exponate bedarf der vorherigen Zustimmung des Ausstellers.
    4. Sämtliche vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Werbe- und Pressematerialien (Logos, Fotografien, Pläne, etc.) dürfen nur zum Zwecke der Eigenwerbung des Ausstellers mit seiner Teilnahme an der Messe/Ausstellung oder zum Zwecke der Berichterstattung in Presse, Rundfunk und den digitalen Medien verwendet werden.
    5. Die Ausstellung von Exponaten, welche gegen die am Ort der Messe/Ausstellung geltenden Urheber-, Marken-, Design-, Patent- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte verstoßen, ist untersagt. Im Falle einer nachgewiesenen Verletzung gegen die vorstehende Regelung ist der Veranstalter berechtigt, das Vertragsverhältnis nach Ziffer 3.3. aus wichtigem Grund zu kündigen.
    6. Sofern der Veranstalter vom Inhaber eines Schutzrechts, welches durch ein Exponat eines Ausstellers verletzt wird, unmittelbar in Anspruch genommen wird, kann der Veranstalter vom Aussteller die Freistellung von den Kosten seiner diesbezüglichen rechtlichen Verteidigung verlangen.
  18. Hausrecht
    1. Der Veranstalter übt während der Veranstaltung das alleinige Hausrecht im Messe-/Ausstellungsgelände aus und kann eine Hausordnung erlassen.
    2. Aussteller und ihre Mitarbeiter dürfen das Gelände und die Hallen erst zu den in den bMAB bestimmten Zeiten täglich betreten und müssen Hallen und Gelände spätestens zu den entsprechenden Zeiten verlassen haben.
    3. Eine Verlängerung und/oder Verkürzung der Zeiten nach Ziffer 18.2. ist im Einzelfall mit vorheriger Zustimmung des Veranstalters möglich. Die Übernachtung auf dem Gelände ist verboten.
  19. Verjährung
    1. Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Ende des Monats, in den der letzte Tag der Messe/Ausstellung fällt.
    2. Alle Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter sind binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten, beginnend mit dem Ende des Monats, in den der letzte Tag der Messe/Ausstellung fällt, in Textform geltend zu machen.
    3. Die Regelungen der vorstehenden beiden Absätze gelten nicht, sofern dem Veranstalter, seinen Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zur Last fällt oder die Haftung des Veranstalters sich gemäß Ziffer 16.4. nach den gesetzlichen Vorschriften richtet.
  20. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters, auch dann, wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden, soweit nicht in den bMAB etwas anderes festgelegt ist.
    2. Der Veranstalter hat das Recht, seine Ansprüche auch am Sitz des Ausstellers oder am Ort der Durchführung der Messe/Ausstellung gerichtlich geltend zu machen


Besondere Ausstellungsbedingungen

B 1    Allgemeine Ausstellungsbedingungen 

Diesem Mietvertrag sind die Allgemeinen Ausstellungsbedingungen des Fachverbandes Messen und Ausstellungen e.V. zu Grunde gelegt. Sie sind als Anlage beigefügt. Soweit in den Besonderen Ausstellungsbedingungen anderweitige Festlegungen getroffen wurden, gelten diese Bestimmungen

B 3 Anmeldung

Die Eintragungen im Anmeldeformular sind ordnungsgemäß und deutlich vorzunehmen. Die Folgen nicht ordnungsgemäß ausgeführter Anmeldung trägt der Anmelder. Änderungen und Vorbehalte auf der Anmeldung sind rechtsunwirksam und gelten als nicht geschrieben.

B 4 Standmieten

Die Mietpreise entnehmen Sie ihrem jeweiligen Angebot. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt.

B 5 Ausstellungskatalog / INTERNET

Die Ausstellungsleitung gibt einen offiziellen Ausstellungskatalog heraus und veröffentlicht die Ausstellungsdaten im INTERNET.

B 6 Gestaltung und Ausstattung der Stände

Die vorgeschriebene Standhöhe beträgt 2,5m.​ Der Boden der angemieteten Standfläche muss vom Aussteller mit einem Belag ausgestattet werden. Das Einbringen von Bolzen und Verankerungen ist nicht gestattet. Die Hallenböden dürfen nicht gestrichen werden. Der Fußboden in den Leichtbauhallen passt sich dem jeweiligen Untergrund an. Die Belastung darf 350 kg/m² nicht überschreiten. Hochbelastbarer Boden bis 800 kg/m² muss mindestens 3 Monate vor Ausstellungsbeginn angemeldet werden. Offene Rückseiten eigener Aufbauten sind zu verkleiden. Eigenmächtige Änderungen an sämtlich von der Ausstellungsleitung bereitgestellten Baulichkeiten sind nicht gestattet. Für daraus entstehende Schäden und Folgen haftet der Aussteller. Vor Aufbau der Fertigstände muss Anmeldung im Ausstelungsbüro vor Ort erfolgen. Kontrolle durch die Ausstellungsleitung.

B 7 Einfahrerlaubnis und Fahrverbot

Um beim Aufbau einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, müssen alle Fahrzeuge, die ins Ausstellungsgelände einfahren, umgehend entladen und vom Gelände entfernt werden. Um das zu gewährleisten, wird bei Einfahrt ins Gelände eine Einfahrerlaubnis gegen eine Hinterlegungsgebühr von 30€ für PKW (für 1 Std.), 30€ für LKW (für 1 Std.) ausgegeben. Wird diese Zeitdauer überschritten, verfällt die Hinterlegungsgebühr. Bitte statten Sie Ihre Aufbaumannschaft mit den entsprechenden Hinterlegungsgebühren aus. Während der Öffnungszeiten der Ausstellung ist es nicht gestattet, das Gelände zu befahren. Auf dem Gelände gilt die StVO.

B 8 Abbau

Bis zum angegebenen Abbauende müssen alle Stände geräumt und abgebaut sein. Die angebrachten Tapeten müssen vom Aussteller entfernt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Entfernen durch die Lieferfirma vorgenommen und dem Aussteller in Rechnung gestellt. Jede vorgenommene Veränderung im Freigelände und in den Hallen ist bis zum Ende des Abbautermins rückgängig zu machen.

B 9 Absage durch Pandemie oder höhere Gewalt

Im unwahrscheinlichen Fall, dass die Ausstellung nicht zeitnah verschoben werden kann und die Umstände es erfordern, dass die Messe abgesagt wird, versprechen wir Ihnen alles dafür zu tun, dass Ihre Firma möglichst 100% Ihrer Kosten der Standmiete zurückbekommen wird. Allerdings können wir im Fall höherer Gewalt unter Umständen nicht vermeiden, Ihnen gewisse Schadenskonsten in Rechnung zu stellen. 

B 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

ist für beide Vertragspartner Dillingen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Ausstellungszutrittserwerb

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur, sofern der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist.

1.2 Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.

1.3 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Unberücksichtigt bleibt, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als Verkäufer wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssten (Anmerkung: vorsorglich sollten die Allgemeinen Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden).

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.

1.6 Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften - auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist - in den Grenzen, in denen sie nicht durch die Allgemeinen Verkaufsbedingungen abgeändert oder ausgeschlossen werden.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen haben. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

2.2 Bei der Bestellung der Ware durch den Käufer handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot nach § 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts Anderweitiges ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen.

2.3 Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des Käufers kann entweder schriftlich (z. B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Für den Fall, dass wir als Verkäufer das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist von Ziffer 2.2. annehmen, sind an den Käufer übermittelte Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.

2.4 Der Weiterverkauf von Tickets für unsere Ausstellung ist untersagt, da diese auf den Namen des Käufers ausgestellt werden. Jede unautorisierte Weitergabe oder der Verkauf der Tickets an Dritte ist verboten und führt zum Verlust der Ticketberechtigung.

2.5 Wir behalten uns das Recht vor, die vom Käufer angegebene E-Mail-Adresse im Rahmen von Verkaufsaufträgen für weitere Kontaktaufnahmen zu nutzen. Der Käufer kann der Nutzung seiner E-Mail-Adresse jederzeit durch einen entsprechenden Hinweis widersprechen.

3. Preise und Zahlungsvereinbarungen

3.1 Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

3.2 Im Rahmen eines Versendungskaufs hat der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung zu tragen. Für den Fall, dass wir nicht die im Einzelfall entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, erheben wir eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) in Höhe von […]. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Käufer zu tragen.

3.3 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

3.4 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

3.5 Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Absatz 2 BGB in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (siehe Anhang 1). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.

3.6 Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.

4. Zurückbehaltungsrechte

Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Für den Fall, dass Mängel im Rahmen der Lieferung auftreten, bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere gemäß Ziffer 8.6 Satz 2 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, unberührt.

5. Lieferfrist und Lieferverzug

5.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. [ ] Wochen ab Vertragsschluss.

5.2 Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, haben wir den Käufer über diesen Umstand unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers (in Form der Kaufpreiszahlung) haben wir unverzüglich zu erstatten. Die Nichtverfügbarkeit der Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer stattgefunden hat, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, wenn sonstige Störungen in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt) gegeben sind oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

5.3 Ob ein Lieferverzug von uns als Verkäufer gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug von uns als Verkäufer ist jedoch eine Mahnung von Seiten des Käufers. Für den Fall, dass ein Lieferverzug gegeben ist, kann der Käufer den pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens geltend machen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Wir behalten uns einen entsprechenden Nachweis vor, dass dem Käufer kein Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

5.4 Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 9 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und unsere gesetzlich normierten Rechte, insbesondere im Falle eines Ausschlusses der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

6. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

6.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager. Bei dem Lager handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung. Für den Fall, dass der Käufer die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt haben möchte (Versendungskauf), hat er die Kosten für die Versendung zu tragen. Für den Fall, dass vertraglich nichts vereinbart wurde, können wir selbst über die Art des Versands (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen) bestimmen.

6.2 Mit der Übergabe der Ware an Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften des Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

6.3 Für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, haben wir gegen den Kläger einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten). Sofern dies der Fall ist, stellen dem Käufer wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. [ ] EUR pro Kalendertag (Beginn mit der Lieferfrist bzw. sofern keine Lieferfrist bestimmt ist, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware) in Rechnung. Gesetzliche Ansprüche unsererseits (Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) sowie der Nachweis eines höheren Schadens bleiben unberührt.

6.4 Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.

7.2 Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

7.3 Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Käufer vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.

7.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 7.4.c befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend:

a) Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse unserer Waren unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Für den Fall, dass bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit den Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen bleibt, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Käufer tritt auch zu Sicherungszwecken solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Für diesen Fall nehmen wir die Abtretung an.

b) Der Käufer tritt uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 7.4.a zu Sicherungszwecken die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung nehmen wir an. Die gemäß Ziffer 7.2 aufgeführten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Der Käufer bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Käufers vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 7.3 geltend machen, verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen. Sofern wir die Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 7.3 geltend machen, können wir vom Käufer die Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner verlangen, sowie dass der Käufer alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis des Käufers sowie dessen Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

d) Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% übersteigt, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

7.5 Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

8. Mängelansprüche des Käufers

8.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere von Seiten des Herstellers.

8.2 Vereinbarungen, welche wir hinsichtlich der Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (umfasst sind auch Zubehör und Anleitungen) mit Käufern getroffen haben, bilden regelmäßig die Grundlage unserer Mängelhaftung im Rahmen der Gewährleistung. Eine Beschaffenheitsvereinbarung umfasst alle Produktbeschreibungen sowie Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Für den Fall, dass keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der Vorschrift des § 434 Absatz 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel gegeben ist. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass öffentlich getätigte Äußerungen des Herstellers im Rahmen von Werbung oder auf dem Etikett der Ware den Äußerungen sonstiger Dritter vorgehen.

8.3 Für Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten ist zu beachten, dass wir nur verpflichtet sind, eine Bereitstellung sowie eine Aktualisierung der digitalen Inhalte vorzunehmen, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Ziffer 8.2 ergibt. Wir übernehmen keine Haftung für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter.

8.4 Für Mängel, die der Käufer gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, haften wir nicht.

8.5 Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, soweit der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Sofern es sich bei der Ware um Baustoffe oder um andere, zum Einbau oder sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren handelt, ist eine Untersuchung unmittelbar vor der Verarbeitung vorzunehmen. Eine schriftliche Anzeige an uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt. Schriftlich anzuzeigen sind offensichtliche Mängel innerhalb von

[ ] Arbeitstagen ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel. Für den Fall, dass der Käufer seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung unsererseits für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Sofern die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Käufer keine Ansprüche auf Ersatz der "Ein- und Ausbaukosten" zu.

8.6 Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns als Verkäufer ein Wahlrecht zu, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Für den Fall, dass die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dem Käufer steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8.7 Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer uns die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Käufer uns die Sache, für welche er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, dass wir eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen, hat der Käufer uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch steht dem Käufer jedoch nicht zu.

8.8 Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfasst die Nacherfüllung weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Käufers auf Ersatz der "Ein- und Ausbaukosten".

8.9 Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Wir können jedoch vom Käufer aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten für den Fall erstattet verlangen, dass der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

8.10 Der Käufer hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn ein dringender Fall vorliegt (z. B. bei Gefahr in Bezug auf die Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden). Der Käufer hat uns im Falle einer Selbstvornahme unverzüglich zu informieren. Für den Fall, dass wir berechtigt wären, eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, hat der Käufer kein Recht zur Selbstvornahme.

8.11 Der Käufer kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn eine vom Käufer für die Nacherfüllung zu setzende Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

8.12 Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Absatz 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um einen Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder um einen Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c Satz 2, 327 Absatz 5, 327u BGB) handelt.

8.13 Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Käufers (§ 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach Maßgabe von Ziffer 9 und Ziffer 10.

9. Verjährung

9.1 Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren, beträgt abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme.

9.2 Die Verjährungsfrist beträgt gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§§ 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB) für den Fall, dass es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff). Dies gilt vorbehaltlich der weiteren gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3, §§ 444, 445b BGB)

9.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts finden auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers Anwendung, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 10.1 und 10.2.a) sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

10. Sonstige Haftung

10.1 Wir als Verkäufer haften, soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.

10.2 Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:

a) für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren,

b) für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert.

10.3 Die sich gemäß Ziffer 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.4 Der Käufer kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur für den Fall, dass wir als Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten haben, zurücktreten oder kündigen.

10.5 Ein Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

11. Rechtswahl und Gerichtsstand

11.1 Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns als Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

11.2 Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in [ ] ausschließlicher, und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.

11.3 Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers sind wir darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).

Anhang 1: Anmerkungen

Das Formular geht von der Verwendung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 HGB aus. Insoweit existiert ein grundsätzlich größerer Gestaltungsspielraum für Allgemeine Geschäftsbedingungen, als es beim bereits individualvertraglich weitestgehend zwingend ausgestalteten Verbrauchsgüterkauf nach § 475 BGB der Fall ist. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind so ausgestaltet, dass diese sowohl von Herstellern als auch von Zwischenhändlern verwendet werden können. Dies gilt auch für den Fall, dass wenn es sich um für den Verkauf an (End-)Verbraucher bestimmte (auch digitale) Produkte handelt. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind von ihrer Gestaltung ausführlich gehalten und daher zwingend auf den jeweiligen Einzelfall anzupassen.

Sofern der Verwender der Allgemeinen Verkaufsbedingungen regelmäßig mit Unternehmern und Verbrauchern vertraglich agiert, sollte darauf geachtet werden, dass entweder getrennte Formulare eingesetzt werden oder gegenüber Verbrauchern auf die Verwendung von AGB gänzlich verzichtet wird.

Die auf der Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie (DIRL) und der Warenkaufrichtlinie (WKRL) beruhende Schuldrechtsreform von 2022 konzentriert sich gänzlich auf den Verbrauchsgüterkauf bzw. die Bereitstellung digitaler Produkte an Verbraucher. Für den Fall, dass das allgemeine Kaufrecht und Fragen des Regresses in der Lieferkette tangiert sind, wird dies an entsprechender Stelle in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen und den jeweiligen Anmerkungen (insbesondere zur Mängelhaftung) berücksichtigt.

Die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB finden im unternehmerischen Rechtsverkehr (B2B) mittelbar über die Generalklausel des § 307 Absatz 1 und 2 BGB Anwendung (§ 310 Absatz 1, Satz 2 BGB). Im Rahmen dessen sind die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen zu berücksichtigen. Für eine möglichst sichere Gestaltung der AGB sollte eine Orientierung am beim Verbrauchervertrag geltenden Standard, d.h. an den ausdrücklichen Klauselverboten der §§ 308 und 309 BGB erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist entsprechend der BGH-Rechtsprechung zu beachten, dass die Klauselverbote des § 309 BGB, die wegen ihrer starren Formulierung keine unmittelbare richterliche Bewertung zulassen, Indizwirkung für den unternehmerischen Rechtsverkehr entfalten.

Transparenzgebot

Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

Gewährleistungsfristen

  • neu:
    - Käufer ist Verbraucher: 2 Jahre
    - Käufer ist Unternehmer: 1 Jahr
  • gebraucht:
    - Käufer ist Verbraucher: 1 Jahr
    - Käufer ist Unternehmer: keine

Baumaterialien (sofern eingebaut)

  • neu: 5 Jahre
  • gebraucht
    - Käufer ist Verbraucher: 1 Jahr
    - Käufer ist Unternehmer: keine

unbebaute Grundstücke: keine

Bauwerke

  • Neubau: 5 Jahre
  • Altbau: keine

Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

Mängelhaftung – Verkäufer muss Aus- und Einbaukosten übernehmen


Die gesetzliche Vorschrift zur Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). bestimmt, dass der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet ist, dem Käufer die notwendigen Aufwendungen für den Aus- und Einbau oder die Anbringung der mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat. Gemäß § 445a BGB kann der Verkäufer darüber hinaus seinen Lieferanten in Regress zu nehmen. Der Verkäufer haftet aber nur dann, wenn der Käufer gutgläubig war. Die Rechte des Käufers sind mithin ausgeschlossen, wenn der Käufer im Zeitpunkt des Einbaus den Mangel kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Änderungen im Gewährleistungsrecht

Die gesetzlichen Erneuerungen im Rahmen des Sachmangelgewährleistungsrechts durch die Umsetzung der DIRL und WKRL zum 01.01.2022 konzentrieren sich ganz auf den Verbrauchervertrag. Im Unternehmerverkehr ergeben sich trotz des jetzt in § 434 BGB angeordneten Gleichrangs von subjektivem und objektivem Fehlerbegriff und der Unübersichtlichkeit der Regelungen im Einzelnen keine gravierenden Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage. Insbesondere besteht B2B weiterhin die Möglichkeit, über konkrete (auch negative) Beschaffenheitsvereinbarungen vom objektiven Qualitätsstandard abweichende Regelungen zu treffen, die sich auch auf vorausgesetzte Verwendung des Produkts beziehen können. Besonderheiten insbesondere im Hinblick auf die Haftung für Ware mit digitalen Elementen in der Lieferkette sind berücksichtigt.

Beschränkung auf Nacherfüllung

Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen. Mit der Klausel wird das Wahlrecht zur Art der Nacherfüllung abweichend von § 439 Absatz 1 BGB dem Verkäufer zu gewiesen. Für die Zulässigkeit des Wahlrechts spricht vor allem, dass der Verkäufer bzw. der von ihm regelmäßig eingeschaltete Hersteller näher an der Sache dran ist als der Käufer, weshalb das Wahlrecht des Unternehmers beim Werkvertrag (§ 635 Abs. 1 BGB) sogar gesetzlich vorgesehen ist. Dieses Leitbild kann man, im Rahmen der Zumutbarkeit, auch auf Kaufverträge zwischen Unternehmern übertragen.

Haftungsbeschränkungen

Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 9 % über dem Basiszinssatz.

Die aktuellen Basiszinssätze können bei der Bundesbank ermittelt werden.